Ganz einfach, in dem der Stadtrat dem Oberbürgermeister die Führung der Dienstgeschäfte verbietet. Dazu genügt die einfache Mehrheit des Stadtrates (eine Ja-Stimme mehr als die Nein-Stimmen) und die Behauptung von „zwingenden dienstlichen Gründen“ (§ 39 BeamtStG). Ob diese zutreffen, ist vorerst egal, dies kann dann anschließend in einem lang andauernden Disziplinarverfahren mit vielen Zeugen vom …