Den Medien habe ich auf Nachfrage zum aktuellen Stand des Disziplinarverfahrens Folgendes mitgeteilt:

Am 31.10.2023 hat die Staatsanwaltschaft Halle mitgeteilt, dass das vom Präsidenten des Landesverwaltungsamtes initiierte Ermittlungsverfahren im Komplex „Tarifrechtswidrige Beschäftigung einer städtischen Bediensteten“ eingestellt wurde. Zudem hat das Verwaltungsgericht Halle am 05.10.2023 einen Bescheid des LVwA vom 30.11.2021 zur Leistung von Schadenersatz in Höhe von 32.355,52 Euro aufgehoben. Beide Verfahren gehen auf die Verwaltungsstrukturreform aus dem Jahr 2013 zurück.

Der Oberbürgermeister der Stadt Halle (Saale) wurde verdächtigt, im Februar 2013 eine städtische Bedienstete innerhalb der Stadtverwaltung aus mit dem geltenden Haushaltsrecht nicht zu vereinbarenden sachfremden Erwägungen auf eine Personalstelle umgesetzt und für eine dieser Stelle nicht gemäße, weil tarifrechtswidrige und zu hohe Bezahlung gesorgt zu haben.

Die Sache ist eindeutig. Nachdem in dem Verfahren um die Corona-Impfungen sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht ein ausschließlich legales Handeln des Oberbürgermeisters erkennen konnten, ist es nun die Staatsanwaltschaft, die feststellt: Die Strafanzeige des Präsidenten des Landesverwaltungsamtes gegen den Oberbürgermeister der Stadt Halle (Saale) wegen vermeintlicher Untreue ist haltlos, dem Oberbürgermeister ist bei der Umsetzung einer Mitarbeiterin kein strafrechtlicher Vorwurf zu machen. 

Und genauso eindeutig ist: Wie bei dem Impfverfahren schlägt die Feststellung der fehlenden Strafbarkeit auch auf das Disziplinarverfahren durch. Eine kürzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle (Saale) in dieser Sache stützt diese eindeutige Feststellung. 

Gleichwohl will der Präsident des Landesverwaltungsamtes die Gerichtsentscheidungen nicht akzeptieren. Mit Hilfsargumenten versucht er nun, „zu retten, was noch zu retten ist“ und das „vorzeitige Impfen“ in das Disziplinarrecht zu überführen. Er verkennt, dass es nicht zulässig ist, einen disziplinaren Überhang auf der Grundlage rechtmäßigen Handelns aufgrund der “Soll-Bestimmung” der damaligen CoronaImpfV und einer verfassungswidrigen Rechtsverordnung zu konstruieren. Was sollte die Dienstpflichtverletzung sein: In einer Notlage zu handeln, bei einer unbekannten Pandemie? Personen, die für die Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen eine Schlüsselstellung einnehmen, nicht zu impfen, wenn unmittelbar Impfstoffe zu verfallen drohen?  Oder: eine verfassungswidrige Rechtsverordnung nicht angewandt zu haben?

Dies alles hätte der Präsident des Landesverwaltungsamtes selbst erkennen können und müssen. Nicht nur seine Strafanzeigen waren falsch, sondern auch  – nach über 50 Zeugenaussagen – seine Sachverhaltsangaben in weiteren Nebenverfahren. So werde ich gegen den Beschluss des VG Magdeburg zum Einbehalten von Dienstbezügen Beschwerde einlegen, zudem auch hier die vom Landesverwaltungsamt übermittelten Fakten nicht stimmen. 

Das Lavieren des Landesverwaltungsamtes, diese Verzögerungstaktik, dieses nicht mehr objektive Agieren gegen einen gewählten Amtsträger ohne juristisch fundierte Begründungen ist leider auch eines: eindeutig.

Finanzielle Schäden, die mir in unberechtigter Weise entstanden sind, fordere ich vom Land zurück. 

Es ist nicht mehr zu erwarten, dass der Präsident des Landesverwaltungsamtes die Vorgänge juristisch korrekt und vorurteilsfrei bewertet.

Tarifrechtswidrige Beschäftigung aus dem Jahr 2013: Ermittlungsverfahren eingestellt, kein Schadenersatz