Die Altersgrenze für Bürgermeister und Landräte sollte auch in Sachsen-Anhalt aufgehoben werden. Bisher dürfen diese am Wahltag noch nicht 67 Jahre alt sein. Diese Gesetzesnorm passt nicht mehr in die Zeit, in anderen Bundesländern (wie z. B. Brandenburg, Hessen, Schleswig-Holstein) wurde die Regelung daher bereits gekippt.

Weitere sollen folgen, so beispielsweise in Bayern: Söder will Altersgrenze aufheben

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In allen Beschäftigungsbereichen wird im Sinne einer längeren Lebensarbeitszeit argumentiert, für Bürgermeister und Landräte jedoch gibt es eine Begrenzung. Ob eine Person zu alt für das Amt ist, darüber sollten die Wählerinnen und Wähler entscheiden. Das sollte nicht – wie derzeit in Sachsen-Anhalt – der Gesetzgeber tun. Und: Die Grenze ist vom Landesgesetzgeber mit 67 Jahren willkürlich gesetzt. Einen hinreichend gewichtigen sachlichen Grund gibt es dafür nicht. 

Dazu der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Johannes Menke aus Halle (Saale):

„Die Altersgrenze in § 62 Abs. 1 S. 3 KVG LSA ist unwirksam, weil sie gegen das Verbot der Altersdiskriminierung der Antidiskriminierungs-Richtlinie der EU und das deutsche Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstößt. Dabei handelt es sich um höherrangiges Recht. Deshalb darf diese Altersgrenze nicht auf vom Volk zu wählende Beamte und Beamtinnen angewandt werden, um deren Kandidatur und Wahl zu verhindern. Die gesamte Absurdität dieser Vorschrift wird daran deutlich, dass es sogar denkbar ist, dass Kommunalparlamente durch geschickte Festlegung des Wahltages Kandidaturen in Sachsen-Anhalt verhindern könnten und dass diese Altersgrenze nicht für Ministerpräsident/-innen, Minister/-innen und Landtagsabgeordnete in Magdeburg gilt.

„Einem Bericht der MZ vom 15.02.2023 zufolge hat ein Sprecher der Landesregierung offiziell mitgeteilt, die Altersgrenze sei eingeführt worden, damit auch jüngere Bewerber eine Chance erhalten könnten. Die Landesregierung räumt mit dieser Äußerung offen ein, daß es sich bei der Altersgrenze um eine rechtswidrige Altersdiskriminierung handelt“, so Rechtsanwalt Menke. „Offener kann man nicht zugeben, dass man mit dieser Altersgrenze den Wählerwillen missachtet und älteren Bewerbern keine Chance mehr geben will. Dabei haben ja jüngere Bewerber „auch eine Chance“: Sie müssen nur kandidieren und die Wähler von sich überzeugen.“ 

Aufhebung der Altersgrenze für Bürgermeister und Landräte