Der Präsident des Landesverwaltungsamtes hat gegen mich vor fünf Monaten ein Disziplinarverfahren wegen Verstoßes gegen die CoronaImpfV eingeleitet und mich vorläufig am 11.06.2021 des Dienstes enthoben, zudem das Gehalt um 50 vom Hundert gekürzt.

Die gegen mich erhobenen Vorwürfe weise ich entschieden zurück, folgender Sachverhalt ist bekannt:

1. Der Katastrophenschutz-Stab der Stadt Halle (Saale) tagte seit dem 18.12.2020 aufgrund einer Inzidenz von 200 steigend auf der Grundlage des § 8 Abs. 2 S. 2 Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt. Der Stab ist hierarchisch aufgebaut, Fachberater unterstützen den OB in der Entscheidungsfindung. Am 12.01.2021 erreichte die Inzidenz mit 335 ihren Höchstwert. Täglich gab es im Livestream für die Bürgerinnen und Bürger Informationen über die aktuelle Corona-Lage in der Stadt.

2.  Seit dem ersten Tag der Impfungen in den Alten- und Pflegeheimen am 27.12.2020 ist mir folgende Herausforderung aus den Impfteams bekannt: Wie ist mit den letzten, übrig gebliebenen Spritzen umzugehen, für die niemand mehr aus der höchsten Priorität gefunden werden kann? Wegwerfen oder an andere Personen außerhalb der Priorisierung in der CoronaImpfV verimpfen? Wegwerfen wurde von allen Beteiligten aufgrund der Knappheit des Impfstoffes abgelehnt. Deshalb traf ich Anfang Januar 2021 folgende Grundsatzentscheidung  (nachfolgend: Szenario “letzter-Anruf-vor-Verwurf”), die auch der Leiter des Impfzentrums kannte: 

„Die Priorisierung nach der Coronavirus-Impfverordnung ist grundsätzlich von den Impfteams zu beachten. Abweichungen sind dann möglich, wenn die Organisation dies erfordert oder Impfstoff andernfalls verworfen werden müsste.“

Diese Entscheidung verantworte ich, sie ist aufgrund der „Soll-Bestimmung“ in der ersten Corona-Impfverordnung auch rechtmäßig, in die zweite hat der Verordnungsgeber diese sogar fast wörtlich im Text aufgenommen. Unter das Szenario „letzter-Anruf-vor-Verwurf“ können beispielsweise Verwaltungsmitarbeiter in Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäuser fallen, wohlgemerkt aber auch Mitglieder des Stadtrates und des Katastrophenschutz-Stabes. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen der o.g. Grundsatzentscheidung erfüllt sind, kann allerdings nur vor Ort durch das jeweilige Impfteam getroffen werden.

Weitergehende Anordnungen habe ich nicht getroffen.

Auch die gegen mich monatlich weitergehend erhobenen Vorwürfe des Präsidenten des Landesverwaltungsamtes weise ich zurück. Ich habe keine Mitarbeiter unter Druck gesetzt, sondern den Leiter des Impfzentrums und die städtischen Ärzte bei der Erstellung der erforderlichen Dokumentationen auf eine wahrheitsgemäße Schilderung der Vorgänge hingewiesen. Die Vorgänge um einen ehemaligen –  vom Aufsichtsrat abberufenen – Geschäftsführer der städtischen Entwicklungsgesellschaft (EVG) wurden 2019 umfassend von einem – ebenfalls vom Aufsichtsrat beauftragten – Gutachter untersucht und als “angemessen” bewertet. Grundlage ist eine vom Stadtrat beschlossene Vereinbarung zum Austausch von Informationen und Leistungen zwischen der EVG und der Stadt.

3. Seit einer Fraktionsvorsitzendenrunde am 11.01.2021 wussten die Stadträte, dass ich sie “zu den prioritär zu impfenden Personen zähle, damit wir wieder normal tagen können” (Zitat eines Fraktionsvorsitzenden in einer Mail vom gleichen Tag). Bedenken äußerten die Fraktionsvorsitzenden nicht. Am 17.01.2021 wurde ich im Szenario “letzter-Anruf-vor-Verwurf” geimpft, im Beisein von mehreren Mitarbeitern des Diakonie-Krankenhauses. Der Stadtratsvorsitzenden erläuterte ich dieses Szenario um die Impfstoffreste telefonisch nur wenige Tage später; Bedenken äußerte sie nicht. Bedauerlicherweise hat sie dieses Gespräch nicht den Mitgliedern des Stadtrates mitgeteilt, auch nicht in der Sondersitzung des Stadtrates am 12.02.2021, als es ausschließlich um das Thema “Impfstoffreste” ging.

4. Mitglieder des Katastrophenschutz-Stabes (u.a. nach eigenen Aussagen die Beigeordneten Geier, Marquardt, Brederlow) und des Stadtrates wurden Mitte Januar bis Anfang Februar 2021 geimpft. Das Impfangebot erhielten sie telefonisch von den Impfteams, mit ausdrücklichem Hinweis auf das Szenario “letzter-Anruf-vor-Verwurf”. In dieser konkreten Situation musste sich die angerufene Person spontan und höchstpersönlich entscheiden, ob sie das Angebot annimmt. Weitere Einzelheiten dazu kenne ich nicht, sie unterfallen auch dem Patientendatenschutz und der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 StGB); ich darf also nicht diesbezüglich die Impfstellen als eine generell von mir im Rahmen der OB-Funktion „beherrschte Sphäre“ beaufsichtigen.

5. Nach § 38 Abs. 4 DG LSA hat das Landesverwaltungsamt die vorläufige Dienstenthebung fortlaufend zu überprüfen und bei veränderten Feststellungen durch Zeugenaussagen aufzuheben. Der vom Staatsanwalt Wetzig und OStA Lenzner dem Stadtrat vorgelegte Zwischenvermerk vom 29.03.2021 ist sachlich falsch.

Hintergrund:

Zum Interview im mdr AKTUELL Hörfunk: “Halles Oberbürgermeister will zurück ins Büro. Ein Schwebezustand rund ums Rathaus.”

Das von mir in Auftrag gegebene unabhängige Gutachten erörtert in allen möglichen Hypothesen die Verabreichung von Impfstoffresten in den Impfstellen der Stadt Halle (Saale). Der Verfasser, Prof. Dr. Thomas Rönnau, ist Rechtswissenschaftler und Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Strafprozessrecht an der privaten Hochschule Bucerius Law School in Hamburg sowie Verfasser zahlreicher Kommentare und Schriften. Er hat den Vorgang im Detail untersucht. Seine Ergebnisse werden ausdrücklich von meinen Rechtsanwälten Prof. Dr. Michael Nagel und Dr. Jan Schlösser geteilt. Moralisch stellt sich zudem die Frage, was verwerflicher ist: eine Impfdosis anzunehmen, die ansonsten verfallen wäre, oder daraus ein solches Politikum zu machen, um einen parteiunabhängigen Oberbürgermeister aus dem Amt zu entfernen.

Hier geht es zu dem Gutachten von Prof. Dr. Thomas Rönnau

Hier geht es zur Stellungnahme von Dr. Ralph Heiermann

 

 

 

 

Suspendiert, obwohl die Nutzung von Restimpfstoff rechtmäßig war