Die großflächigen Schüttungen von Porphyrsteinen am Ufer der Saale in Halle sorgen seit Tagen für Diskussionen. Mittlerweile sind viele Bürgerbeschwerden eingegangen. Neben ökologischen Argumenten ist auch von Verschandelung des Saaleufers die Rede. Anlässlich eines Bürgerprotestes, der mittlerweile von allen in der Stadt wirkenden Naturschutzverbänden unterstützt wird, waren am 31.10.2021 rund 100 Menschen am Amselgrund beteiligt.

Um was geht es?

Im öffentlichen Teil des Planungsausschusses der Stadt Halle (Saale) antwortet die Fachbereichsleiterin Bauen am 14.05.2019,  dass die Zuständigkeit bei der Stadt Halle (Saale) liegt, und zwar in den Bereichen, wo die Stadt Grundstückseigentümer der Uferbereiche ist. Des Weiteren merkt sie an, dass eine Uferbefestigung nur an den Stellen stattfindet, wo es zu Ausspülungen gekommen ist. Der Eingriff ist somit minimiert und wird von der Wasserseite ausgeführt. 

Im Wortlaut des Stadtratsbeschlusses vom 29.05.2019 beschränkt sich die Baumaßnahme ausdrücklich auf eine “Schadensbeseitigung an den Böschungen”.  Damit wird deutlich, dass es nicht um eine vollständig neue Uferbefestigung geht. Die Art der Instandsetzung ist Bestandteil der Beantragung und der entsprechenden Bewilligungsbescheide durch das Landesverwaltungsamt.

Die großflächig und durchgehend ausgeführte Baumaßnahme in Form der Steinschüttungen entlang des Saaleufers geht damit über den Stadtratsbeschluss hinaus und ist folglich zurückzubauen. Weiter sind die Vorgänge und mögliche Rechtsverstöße hierzu zu ermitteln. Bis dahin sollten weitere Steinschüttungen an der Saale unverzüglich gestoppt werden.

Hintergrund:

Der Stadtrat nimmt grundsätzlich nur die interne Willensbildung vor, die der Bürgermeister anschließend umsetzt. Organe eines Verwaltungsträgers mit ausschließlich interner Zuständigkeit sind nach h.M. keine Behörden i.S.d. VwVfG. Als Hauptverwaltungsbeamter ist der Bürgermeister die allgemeine Behörde der Gemeinde und für die Ausführung verantwortlich (§ 65 Abs. 1 KVG LSA). 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden 2013, Gem. RdErl. Der StK des MF, MI, MLV, MLU, MK, MS vom 23.08.2013 – WAST-04011-HW 2013 (MBl. LSA Nr. 29/2013 vom 16.09.2013). Vgl. dazu E. 2.7: Nicht förderfähig im Rahmen des Abschnitts der Richtlinie sind Maßnahmen, deren Kosten der Bund zu tragen hat, und Maßnahmen, deren Kosten das Land zu tragen hat. Fraglich ist, ob die Stadt nach Aussage der Fachbereichsleiterin für den Bereich der Steinschüttungen Grundstückseigentümerin ist.

Flächendeckende Steinschüttungen am Saaleufer nicht vom Stadtratsbeschluss gedeckt