Im März 2019 bringe ich in den Stadtrat eine Vorlage zur Änderung des Gesellschaftsvertrages der Theater, Oper und Orchester GmbH Halle ein. Bislang sind die Rechte und Pflichten der künstlerischen Leiter, der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates über den Gesellschaftsvertrag und zwei Geschäftsordnungen verteilt, teils widersprüchlich und ungenau.

Wichtiges Ziel ist es, die künstlerische Unabhängigkeit der Intendanten deutlich herauszustellen. Die Freiheit der Kunst und dessen Ausführung darf nicht angetastet werden und muss den Intendanten obliegen, nicht einem kaufmännischen Geschäftsführer.

Nicht geregelt ist im Gesellschaftsvertrag zudem, wie mit Kompetenzstreitigkeiten und persönlichen Zerwürfnissen zwischen dem Geschäftsführer und den Intendanten umzugehen ist. Auch nicht, wer zuständig ist, wenn ein Geschäftsführer diese Konflikte in den Aufsichtsrat trägt.

Die vergangenen Monate haben wiederholt gezeigt, dass Änderungen im Gesellschaftsvertrag erforderlich sind, um die Kompetenzen zwischen Geschäftsführung, künstlerischen Leitern und Aufsichtsrat abzugrenzen und klarzustellen sowie Regelungslücken zu schließen.

Der geltende Gesellschaftsvertrag stammt aus dem Jahr 2008. Wie bereits vor einigen Wochen in einer Podiumsdiskussion in der Oper angekündigt, sollte der Vertrag dringend neu ausgerichtet werden.

Die Änderungen des Gesellschaftsvertrages obliegen dem Stadtrat. Und hier gehört das Thema aufgrund der Bedeutung der Kultur für die Stadt auch hin.

Folgende Befugnisse der Geschäftsführung und der künstlerischen Leiter werden mit der Vorlage neu geregelt:

  • Die Geschäftsführung hat die den künstlerischen Leitern obliegende Leitung der jeweiligen Sparten in völliger künstlerischer Selbstständigkeit und alleiniger künstlerischer Verantwortung sicherzustellen.
  • Den künstlerischen Leitern obliegt die spartenbezogene Öffentlichkeitsarbeit.
  • Die künstlerischen Leiter repräsentieren ihre Sparte im Außenverhältnis.
  • Die künstlerischen Leiter haben die wirtschaftlichen Vorgaben einzuhalten.
  • Im Wirtschaftsplan ist ein gesondertes Personal- und Sachkostenbudget für die von den einzelnen künstlerischen Leitern geführten Sparten auszuweisen.
  • Über drohende Überschreitungen des Spartenbudgets ist der Aufsichtsrat unverzüglich durch die Geschäftsführung zu unterrichten und durch den zuständigen künstlerischen Leiter ein untersetzter Vorschlag zur Abwendung der Budgetüberschreitung bzw. zum Ausgleich des Fehlbetrages zu unterbreiten.
  • Die Geschäftsführung und die künstlerischen Leiter nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil, es sei denn, der Aufsichtsrat beschließt im begründeten Einzelfall etwas anderes.

Folgende Befugnisse des Aufsichtsrates werden mit der Vorlage neu geregelt:

Dem Aufsichtsrat obliegt die Ausübung des aus dem Anstellungsvertrag resultierenden Weisungsrechtes und der disziplinarischen Befugnisse sowohl gegenüber dem Geschäftsführer als auch gegenüber den künstlerischen Leitern. Ebenso die Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten zwischen Geschäftsführung und den künstlerischen Leitern.

Warum der Gesellschaftsvertrag der TOOH geändert werden sollte