Persönliche Erklärung des Oberbürgermeisters

Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte,

mit meiner Berufung zum unparteilichen Kommunalwahlleiter für die Wahl des Stadtrates der Stadt Halle (Saale) am 26.5.2019 ist Ihnen ein großer bemerkenswerter Coup gelungen:

Nämlich, meine Person so weit wie möglich aus dem Wahlkampf herauszuhalten. Das hat zur Folge, dass ich mich am Wahlkampf und den dazugehörigen Veranstaltungen nicht beteiligen werde, das gebietet die völlige Unparteilichkeit dieses neuen Amtes.

Über die Gründe mag ein jeder argwöhnen, möglicherweise so:

  1. Der Stadtrat hat eine jahrelang geübte Praxis ohne Grund und ohne Begründung geändert, den fachlich zuständigen und mit den Regeln einer Wahl vertrauten Beigeordneten für das Amt des Wahlleiters zu bestimmen. Der im Übrigen am gleichen Tag für die Europawahl als Wahlleiter zuständig ist.
  2. Der Stadtrat greift parteiergreifend zu meinen Lasten in den OB-Wahlkampf ein, in dem er meine Vorbereitungszeit als Kandidat zur OB-Wahl erheblich reduziert. Dadurch fühle ich mich in meinen Rechten verletzt, sowohl im passiven Wahlrecht als auch im Recht auf Chancengleichheit.
  3. Der Kommunalaufsicht ist dieser Vorgang kraft Gesetzes nach § 9 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes unverzüglich anzuzeigen. Diese kann eine andere Entscheidung treffen.

Warum Sie zu einem solchen Vorgehen greifen, ist allen klar: Sie fürchten die Wählergruppe Hauptsache Halle und den OB-Kandidaten Bernd Wiegand.

Dafür habe ich volles Verständnis und stimme Ihnen in Ihrer Einschätzung zu.

Trotz aller Einschränkungen, die Sie meiner Person zuteil werden lassen: Es bleibt mir eine allgemeine Betätigung, wie sie jedem Bürger als private Meinungsäußerung nach Art. 5 GG erlaubt ist. Davon werde ich nach wie vor – wie Sie es gewohnt sind – Gebrauch machen.

An dieser Stelle möchte ich mich aber auch für Ihr Vertrauen bedanken, dass Sie mich zum Wahlleiter für die Kommunalwahl berufen haben.

Hintergrund:

Ein Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl zuständig, einschließlich eines möglichen Wahlprüfungsverfahrens.

Als Wahlleiter habe ich das Gebot der Neutralität und Objektivität zu wahren. Als unabhängiges Wahlorgan bin ich an Aufträge und Weisungen nicht gebunden (§ 9 Abs. 5 Kommunalwahlgesetz).

Ich bin Gründungsmitglied des Vereins Hauptsache Halle. Der Verein unterstützt mich. Und wird mit unabhängigen Mitgliedern an der Wahl des Stadtrates teilnehmen. 

Wahlleiter haben als Wahlorgane die besondere Verpflichtung, ihre Aufgaben in völliger Unparteilichkeit auszuführen und sich jeglicher Wahlbeeinflussung zugunsten oder zum Nachteil von Wahlvorschlagsträgern und ihrer Bewerberinnen und Bewerber zu enthalten.

Berufung als Kommunalwahlleiter durch den Stadtrat für die Dauer der Wahlperiode