Die Nutzung von Sporteinrichtungen, die sich in öffentlichem Eigentum befinden, regelt eine Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Demnach haben gemeinnützige Vereinigungen einen Anspruch darauf, diese Sporteinrichtungen grundsätzlich unentgeltlich zu nutzen. Voraussetzung: Die sportlichen Aktivitäten der Vereinigungen sind nicht auf Erwerb gerichtet.

Sporteinrichtungen, das sind insbesondere Sportplätze und andere Sportflächen, Sporthallen, Hallen- und Freibäder, Wassersportanlagen und spezielle Anlagen für einzelne Sportarten (Eissport, Schießsport u. a.).

Den gemeinnützigen Vereinigungen, zu denen auch Sportvereine und Schulen zählen, stehen die Sporteinrichtungen grundsätzlich unentgeltlich zur Verfügung, z. B. eine Sporthalle für das Basketball-Training oder ein Schwimmbad für den Schwimmunterricht.

Die durch die genannte Verordnung vorgegebene unentgeltliche Nutzung der Sporteinrichtungen ist auch bei Änderung der Eigentumsform zu gewährleisten. So können sich Städte dieser Bindung auch nicht dadurch entziehen, dass sie nicht selbst, sondern durch von ihr beherrschte juristische Personen des Privatrechts – also städtische Unternehmen – tätig werden. Urteil:
BGH vom 24.05.2000, III ZR 252/99

Warum hat der Landesgesetzgeber die von vielen als nicht mehr zeitgemäß bezeichnete unentgeltliche Nutzung von Sporteinrichtungen durch Vereine bislang nicht abgeschafft? Ein Grund ist sicher, dass die unerwünschten Hin- und Herzahlungen zwischen den öffentlichen Kassen vermieden werden sollen. Gewichtiger ist folgender, der sich aus dem Gesetzeszweck ergibt: Demnach ist es „nicht sinnvoll, einerseits von Staats wegen beachtliche Mittel zur Förderung des Sports den Sportorganisationen zur Verfügung zu stellen, andererseits aber durch kommunale Stellen [ … ] diese Förderungsmittel teilweise in Form von Gebühren für die Benutzung von Sportanlagen in öffentlicher Trägerschaft wieder einzunehmen“ (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.05.2000, III ZR 252/99). Vor dem Hintergrund knapper Kassen und stetig sinkender kommunaler Sport-Fördermittel, ist dieser Aspekt um so bedeutender.

Die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von Sporteinrichtungen für gemeinnützige Vereinigungen zur nicht auf Erwerb gerichteten, sportlichen Betätigung ist ein Rechtsverstoß gegen die Landesverordnung. Die Gebühren nagen zudem weiter an der finanziellen Substanz der Vereine, die ihren präventiven Beitrag für die Allgemeinheit nicht mehr erbringen können. Deshalb spreche ich mich – bereits seit Beginn der Diskussion Anfang 2011 – gegen eine Gebühren-Erhebung aus. Verwerflich ist ebenso eine Vergabe von Hallenzeiten nach dem Prinzip: Wer gut bezahlt, erhält die (besten) Hallenzeiten.

Derzeit wird vom Ministerium für Inneres und Sport ein Anhörverfahren zu einem Entwurf eines Sportfördergesetzes durchgeführt mit dem Ziel, die alte Landesverordnung gleichlautend zu ersetzen. Ende des Jahres 2012 soll das neue Gesetz vom Landtag beschlossen werden. Wörtlich heißt es im Entwurf zum Thema der Sportstätten: „Die Überlassung soll unentgeltlich erfolgen. Eine angemessene Beteiligung an den Betriebskosten „kann“ nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erfolgen.“

Als Oberbürgermeister werde ich aus den oben genannten Gründen von den Vereinen keine Gebühren für die Nutzung von Sporteinrichtungen erheben, auch keine Zahlungen auf „freiwilliger Basis“.

Hintergrund:
Berichte der Mitteldeutschen Zeitung vom 14. und 22. März 2012.

Kostenfreie Nutzung von städtischen Sportstätten