Gesamtverschuldung der Stadt Halle (Saale) zum 31.12.2018:

Nach Bestätigung des Haushaltes 2019 ist ein interner, nicht abgestimmter Entwurf zur Umsetzung des Haushaltes in die Öffentlichkeit gelangt. Dazu die folgende Stellungnahme:

Es handelt sich um den Entwurf einer Verwaltungsvorschrift, die die Ausführung des Haushaltes 2019 innerhalb der Verwaltung regeln soll. Über den Entwurf wird – wie in den vergangenen Jahren auch – erst in der Beigeordnetenkonferenz (12.3.) abschließend entschieden. Bis dahin können alle Beigeordneten Vorschläge einbringen.

Der Vorgang macht eines deutlich: Offensichtlich konzentrieren sich kommunalpolitsche Bemühungen gegenwärtig insbesondere darauf, im Vorfeld der Kommunalwahl Ängste in der Bevölkerung zu schüren.

Denn: Auch in den vergangenen Jahren war die strikte Sparsamkeit bereits stets Grundlage einer solchen Verwaltungsvorschrift.

In ihrer Bestätigung zum Haushalt hat die Kommunalaufsicht der Stadt aufgegeben, ein Konsolidierungskonzept zur Reduzierung der Liquiditätskredite bis 30.09.2019 zu beschließen. Zudem ist die zeitliche und sachliche Unabweisbarkeit der im Haushalt 2019 geplanten Investitionen nachzuweisen. Dies ist bei den geplanten Investitionen in Schulen und Kindertagesstätten als Pflichtaufgabe bereits erfolgt.

Ziel für unsere Stadt und die freien Träger muss es daher sein, eine Balance zwischen Sparen und Investieren zu schaffen – wie in den vergangenen Jahren auch.

Nunmehr wurde die Verwaltungsvorschrift am 12.3.2019 in der Beigeordnetenkonferenz vorgestellt:

Verwaltungsvorschrift: Ausführung des Haushaltsplanes 2019

Die Stadt Halle (Saale) kann ihre Zahlungsfähigkeit nur unter Rückgriff auf erhebliche Liquiditätskredite sicherstellen und ist daher als finanzschwach anzusehen (Schreiben des Landeverwaltungsamtes vom 11.01.2019).

Deshalb ist bei der Ausführung des Haushaltes strikt der Haushaltsgrundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten. Alle Entscheidungen auf der Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift sind mit nachvollziehbarer Begründung zu dokumentieren. 

Die Geschäftsbereiche und Einrichtungen bewirtschaften die Mittelansätze eigenständig, sofern diese Verwaltungsvorschrift, die Hauptsatzung und gesetzliche Vorschriften nichts anderesbestimmen.

Bei der Vergabe von Aufträgen gilt die Verwaltungsvorschrift „Städtische Vergaben“ vom 07.08.2018 (Verwaltungsvorschrift 01/2018). Die Fachbereichsleiter haben sicherzustellen, dass sich alle vergabeberechtigten Mitarbeiter bereits vor Auftragserteilung vergewissern, ob ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verwaltungsvorschriftgelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

Dies vorausgeschickt gilt:

I. Aufstellung des Haushaltes 2019

1. Haushaltseinbringung durch die Verwaltung

Der von der Verwaltung am 26. September 2018 in den Stadtrat eingebrachte Haushaltsentwurf war und ist ausgeglichen. Zugleich war und ist darin eine Senkung des Liquiditätskreditrahmens in Höhe von 5 Millionen Euro vorgesehen. Damit hat die Verwaltung schon einen Konsolidierungspfad aufgezeigt, der in den kommenden Jahren fortgesetzt wird.

2. Veränderungen der Ansätze durch den Stadtrat

Am 19.12.2018 hat der Stadtrat für den Haushalt 2019 zusätzliche Aufwendungen für freiwillige Leistungen in Höhe von rund 4,8Millionen Euro beschlossen; zudem zusätzliche Investitionen in Höhe von 400.000Euro. Diese Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen sollten durch Mehrerträge und Mehreinzahlungen gedeckt werden. Wie die Verwaltung bereits in der Stadtratssitzung am 19.12.2018 und vorher in den Ausschüssen betont hat, wird dieser Effekt nicht eintreten: Statt des vom Stadtrat im Jahr 2019 erwarteten Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer in Höhe von ca. 23,2 Millionen Euro, werden nur ca. 19,7 Millionen Euro erwartet. Dies bestätigt ein Schreiben des Städte- und Gemeindebundes Sachsen-Anhalt vom 06.03.2019, wonach die Stadt mit Mindereinnahmen aus dem „Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer“ wegen der Umschichtung aus den „Kosten der Unterkunft“ zu rechnen hat.

Hintergrund: Bereits in den vergangenen sieben Jahren hat der Stadtrat Mehraufwendungen in Höhe von insgesamtca. 10 Millionen Euro beschlossen.

3. Genehmigung und Bestätigung des Haushaltes durch die Kommunalaufsicht mit Auflagen

Das Landesverwaltungsamt hat die Haushaltssatzung der Stadt für das Jahr 2019 mit Schreiben vom 18.01.2019 genehmigt. Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wurde bewilligt, ebenso der genehmigungspflichtige Anteil der Verpflichtungsermächtigungen. Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wurde in Höhe von 350 Mio. EUR genehmigt, wie in den vergangenen 7 Jahren auch. Damit hat die Stadt Halle (Saale) zum siebten Mal in Folge einen zu Jahresbeginn bestätigten, uneingeschränkt vollziehbaren Haushalt.

Aufgrund der Änderung des KVG LSA im vergangenen Jahr hat das Landesverwaltungsamt die Stadt Halle (Saale) beauflagt, bis zum 30.09.2019 ein Haushaltskonsolidierungskonzept aufzustellen und zu beschließen, welches eine schrittweise Rückführung des Höchstbetrages der Liquiditätskredite aufzeigt. Das Konzept wird derzeit vorbereitet.

Grundsätzlich gilt seit sieben Jahren, dass sich die Stadt Halle (Saale) ihrer Pflicht zur Konsolidierung des Haushaltes bewusst ist und der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit strikt beachtet wird. Die zeigt sich auch an den Jahresabschlüssen, die in den letzten sieben Jahren stets positiv waren.  

II. Vollzug des Haushaltsplanes

Alle Haushaltsansätze sind im Vollzug so zu bewirtschaften, dass sie für die im Haushaltsjahr anfallenden Aufwendungen und Auszahlungen ausreichen; sie dürfen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Aufgabenerfüllung es erfordert (§ 25 Abs. 2 KomHVO LSA). In die Auslegung der Erforderlichkeit fließen ein etwaiges öffentliches Interesse und die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ein. Jeder Einzelfall bedarf der Dokumentation.

Die im Haushalt angesetzten Auszahlungen an Vereine und Kultureinrichtungen sind gesichert und können grundsätzlich nach Maßgabe der Erforderlichkeit vollzogen werden. Es besteht damit frühzeitig Planungssicherheit, wie in den vorherigen sieben Haushaltsjahren auch.

Um eine pflichtige Leistung handelt es sich, wenn das „ob“ der Angelegenheit durch Gesetz oder sonstige Rechtsvorschrift geregelt wird. Die Stadt ist zur Erledigung dieser Pflichtaufgabe verpflichtet. Ein Ermessensspielraum bei der Ausführung der Pflichtaufgabe kann hinsichtlich des „Wie“ verbleiben. Hierbei ist der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ebenfalls zu beachten, es sei denn, es liegt eine Ermessensreduktion auf null vor.

Bei einer freiwilligen Leistung kann die Stadt entscheiden, „Ob“ und „Wie“ sie eine Angelegenheit ausführt. 

1. Verantwortlichkeiten

Für den Vollzug des Haushaltes ist der Oberbürgermeister verantwortlich, der Finanzbeigeordnete vertritt ihn ständig in dieser Aufgabe. 

Die Fachbeigeordneten sind in ihren Geschäftsbereichen für die Ausführung des Haushaltes verantwortlich. Alle mit der Aufstellung und dem Vollzug des Haushaltes betrauten Mitarbeiter handeln im Auftrag des Oberbürgermeisters im Rahmen von Wertgrenzen. Alle Entscheidungen zur Erforderlichkeit der Inanspruchnahme der Haushaltsansätze (s. o. § 25 KomHVO LSA) sind zu dokumentieren.

Die Controller in den Geschäftsbereichen und die Haushaltsverantwortlichen in den Fachbereichen und Dienstleistungszentren sind verantwortlich, dass alle Buchungen ordnungsmäßig auf den sachlich zutreffenden Konten gemäß städtischem Kontenplan angeordnet werden und die erforderlichen Entscheidungen für die Fachbeigeordneten vorbereitet werden. Die Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln ist im SAP bereits bei der Auftragserteilung im Obligo einzustellen. Die in den Buchungskonten noch zur Verfügung stehenden Mittel einschließlich der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, Auszahlungen und Sperren müssen stets zu erkennen sein, damit Überschreitungen ausgeschlossen werden. Der Abgleich mit den Buchungskonten ist ständig durch die Haushaltsverantwortlichen in den Fachbereichen und Dienstleistungszentren vorzunehmen.

Über Hilfen zur Erziehung von Minderjährigen entscheidet abschließend der Fachbereichsleiter.

Verstöße gegen die ordnungsgemäße Umsetzung der Haushaltsausführung, Erteilung von Leistungen, Aufträgen sowie die Auslösung von Bestellungen ohne haushaltsrechtliche Erforderlichkeit oderabgesicherte Deckung stellenein grobes Fehlverhalten dar und könnendisziplinarischoder arbeitsrechtlich geahndet werden.

2. Zusätzliche Aufwendungen durch den Stadtrat in Höhe von 4,8 Millionen Euro und zusätzliche Auszahlungen in Höhe von 400.000 Euro 

Zur Liquiditätssicherung dürfen Auszahlungen dazu erst dann erfolgen, wenn unvorhergesehene und nicht im Haushalt geplante Mehrerträge/Mehreinzahlungen kassenwirksam vereinnahmt werden. Der Stadtrat ist hierüber unverzüglich zu unterrichten. Eine Nachtragshaushaltssatzung wäre erst ab einem Fehlbetrag in Höhe von 14,5 Millionen Euro zu erlassen.

3. Investitionsprogramm 

Mit dem genehmigten Haushalt durch das Landesverwaltungsamt sind die bestätigten Investitionen bei Pflichtaufgaben gesichert und auszahlbar. Dies gilt insbesondere für die Investitionen in Schulen, Kindertagesstätten und Turnhallen, die uneingeschränkt weitergeführt werden können. 

Bei allen anderen Investitionen, bei der eine Kreditaufnahme erforderlich ist, entscheidet die Kämmerei; die zeitliche und sachliche Unabweisbarkeit ist mit dem Freigabeantrag für Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen nachzuweisen. 

Über Ansätze für Auszahlungen darf nur verfügt werden, soweit die Deckungsmittel rechtzeitig bereitgestellt werden können.

4. Erreichen von 70 Prozent des veranschlagten Mittelansatzes für laufende Geschäftstätigkeit

Sind 70 Prozent eines veranschlagten Mittelansatzes ausgezahlt bzw. gebunden, ist bei der Kämmerei vordem Eingehen einer weiteren Leistung ein Antrag auf Freigabe durch den jeweiligen verantwortlichen Fachbeigeordneten zu stellen. Dies dient dazu, sicherzustellen, dass die im Haushaltsjahr anfallenden Aufwendungen und Auszahlungen auch tatsächlich ausreichen. 

Hintergrund: Zur Ausführung des Haushaltsplanes 2017 wurde eine Haushaltssperre bis zum Erreichen eines Einsparbetrages von 2 Millionen Euro angeordnet. 2018 wurde ebenfalls mit einem Ansatz von 70 Prozent für die laufende Geschäftstätigkeit gearbeitet, weitergehend mussten freiwillige Leistungen stets von der Kämmerei freigegeben werden. 

Bei Erreichen des o. g. Prozentsatzes gilt:

Die Verwaltung darf Aufwendungen nur entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar ist. Die rechtliche Verpflichtung ergibt sich aus Gesetz oder Vertrag. Neue Aufgaben sind grundsätzlich nicht zulässig. Darüber hinaus muss die weitergeführte Aufgabe notwendig sein, zudem nicht aufschiebbar auf einen späteren Zeitpunkt. Bei Auslegung dieser Rechtsbegriffe kommt den Fachbeigeordneten ein Beurteilungsspielraum zu, der für jede Leistung zu begründen ist.

Stimmt der Finanzbeigeordnete der Beurteilung des/der Fachbeigeordneten nicht zu, so findet ein Klärungsgespräch zwischen beiden statt, das zu dokumentieren ist. Kommt es zu keiner Klärung, wird der Antrag in der Beigeordnetenkonferenz entschieden. Der Fachbereich Rechnungsprüfung ist bei Bedarf beratend hinzuzuziehen.

Die Formulare zur Antragsstellung sind im Intranet unter Arbeitsmittel<interne Formulare<Freigabe von Haushaltsmitteln und Verpflichtungsermächtigung hinterlegt.

a. Personal 

Die Planung und Bewirtschaftung der Personalaufwendungen erfolgen zentral durch den Fachbereich Personal. Stellenbeschreibungen und Stellenbewertungen sind vom zuständigen Fachbereichsleiter mitzuzeichnen. Bei Stellenbesetzungen ist die Notwendigkeit ihrer Ein- oder Fortführung vom zuständigen Fachbereichsleiter unter Einschluss der Optimierung eigener Geschäftsabläufe gesondert zu dokumentieren. Die Entscheidung obliegt dem Personalbeigeordneten, im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister. Die Personalaufwendungen werden unter Berücksichtigung der globalen Minderung übergreifend als deckungsfähig erklärt. 

b. Immobilien

Die Planung und Bewirtschaftung der Aufwendungen für die Unterhaltung, Bewirtschaftung und Mieten erfolgt zentral durch den Fachbereich Immobilien und unterliegt § 25 Abs. 2 KomHVO LSA. In die Auslegung der Erforderlichkeit fließen ein etwaiges öffentliches Interesse und die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ein. Jeder Einzelfall bedarf der Dokumentation. Für die Aufwendungen der gebäudewirtschaftlichen Leistungen wird ein Deckungskreis eingerichtet. Ausnahmen zur Bewirtschaftung durch den Fachbereich Immobilien sind im SAP Info-Dienst bzw. im aktuellen Kontenplan (Intranet: Information<Haushalt und Statistik<zum Haushalt<Stammdaten<Kontenplan gesamt) geregelt. Minderaufwendungen im Deckungskreis Unterhaltung, Bewirtschaftung und Mieten können als Deckung herangezogen werden, wenn ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. 

5. Fördermittel

Der Fachbeigeordnete ist für die Beantragung von Fördermitteln verantwortlich. Für die Mittelbewirtschaftung und die Verwendungsnachweise ist der Fachbereichsleiter und der Leiter des Dienstleistungszentrums zuständig; ebenso für die Zuverlässigkeit des Fördermittelempfängers.

Soll eine Deckung aus dem Haushalt oder von Dritten erfolgen, entscheidet der Finanzbeigeordnete nach schriftlicher Antragstellung des Fachbeigeordneten. Kann ein Einvernehmen nicht erzielt werden, wird die Entscheidung in der Beigeordnetenkonferenz getroffen.

Aufwendungen und Auszahlungen (mit Ausnahme von Planungsleistungen zur Vorbereitung eines Antrages) mit Bezug auf Fördermittel von Dritten können erst nach Vorlage des Bewilligungsbescheides in Anspruch genommen werden. 

Der Fachbereichsleiter und der Leiter des Dienstleistungszentrums erhalten für jedes geprüfte Vorhaben und für den Verwendungsnachweis den Prüfvermerk des Fachbereiches Rechnungsprüfung. 

6. Realisierung von Einnahmen

Die Beigeordneten und die Fachbereichs- bzw. Einrichtungsleiter sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit verpflichtet, alleder Stadt rechtlich und vertraglich zustehenden Erträge und Einzahlungenrechtzeitig zu realisieren. 

Nach § 25 KomHVOLSA hat die Stadt Halle ihre Forderungen rechtzeitig einzuziehen und ihren Eingang zu überwachen. Jeder Fachbereich ist gefordert, eine zeitnahe Verfolgungder Zahlungsrückstände unter Einschluss der möglichen Zinsen und Zuschläge entsprechend Verwaltungsvorschrift Nr. 02/2014 vorzunehmen.

Wenn alle Möglichkeiten der Einziehung und Beitreibung erschöpft sind, ist vom Finanzbeigeordneten auf Antrag des Fachbeigeordneten zu prüfen, ob die Forderung gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden kann. Ist hierfür der Stadtrat zuständig, hat der Finanzbeigeordnete den Vorgang in der Beigeordnetenkonferenz vorzustellen. 

7. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Für über- und außerplanmäßige Aufwendungenund Auszahlungen gilt § 105 Abs. 1 bis 4 KVG LSA. Sie sindnur zulässig, wenn die Aufwendungen und Auszahlungenunabweisbar sindund die Deckung gewährleistet ist. Eine Ausgabe ist unabweisbar, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung besteht oder die Zahlung aus sonstigen Gründen erforderlich ist, um Nachteile für die Stadt zu vermeiden. Zudem muss die Ausgabe noch in diesem Haushaltsjahr getätigt werden.

Innerhalb eines Investitionsprojektes sind die Kostenarten grundsätzlich gegenseitig deckungsfähig. Die zu beantragenden Beträge sind auf volle Euro aufzurunden.Über- und außerplanmäßige Anträge unter 100 EUR müssen nicht zur Genehmigung vorgelegt werden. Bei Deckungskreisen gilt diese Grenze für die Überschreitung des Gesamtbudgets. 

Der Antrag auf Genehmigung einer über- und außerplanmäßigen Aufwendung und Auszahlung ist unter Angabe eines Deckungsvorschlages an die Kämmerei zu stellen. Die Formulare zur Antragsstellung sind im Intranet unter Arbeitsmittel<interne Formulare<Genehmigung einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung/Auszahlung bzw. Genehmigung einer über-/außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung hinterlegt. Unvollständig gestellte Anträge werden an den Geschäftsbereich zurückgegeben.

Der Fachbereichsleiter der Kämmerei entscheidet über einen Antrag bis 25.000 Euro, der Finanzbeigeordnete bis 100.000 Euro je Einzelansatz.

8. Abschluss von Leasingverträgen

Ein Leasingvertrag begründet eine Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleichkommt und grundsätzlich der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde unterliegt. Ausgenommen von der Genehmigungspflicht ist die Begründung von Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der laufenden Verwaltung. Ein Geschäft der laufenden Verwaltung ist ein Vorgang, der sachlich und finanziell von geringer Bedeutung ist. Zuständig für die Genehmigung ist der Finanzbeigeordnete. Eine Wirtschaftlichkeitsrechnung ist durchzuführen und der Antragstellung beizufügen.

Dr. Bernd Wiegand

Oberbürgermeister


Am 19.1.2019 hat die Mitteldeutsche Zeitung zur gegenwärtigen Haushaltslage unvollständig berichtet, anbei noch einmal alle  Fragen der MZ und die von der Stadt Halle übermittelten Antworten:

1. Wie beurteilt die Stadt die verschärften Haushaltsbestimmungen des Landes bezüglich des Kassenkredits?

Antwort: Die Stadt Halle (Saale) hat ihre Haushaltsplanung auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen abgestimmt.

2. Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, die Höhe des Kassenkredits wie gefordert abzubauen und in welchem Zeitrahmen?

Antwort: Die Stadt Halle (Saale) hat mit dem Haushaltsplan 2019 einen Konsolidierungspfad aufgezeigt. Der Liquiditätskreditrahmen wurde mit dem Haushaltsjahr 2019 um 5 Millionen Euro abgesenkt. Weitere Schritte werden in den kommenden Jahren erfolgen. Ab dem Jahr 2021 werden im Finanzhaushalt nach der Planung leichte Überschüsse ausgewiesen, mit denen der Stand der Liquiditätskredite weiter gesenkt werden soll.

3. Wie soll es gelingen, die Tilgung von Krediten und das Begleichen aller Kosten aus der laufenden Verwaltung zu bedienen und nicht durch die Aufnahme neuer Kredite wie bisher?

Antwort: Mit dem Haushaltsplan 2019 hat die Stadt Halle (Saale) einen Weg aufgezeigt, dass ab dem Jahr 2023 die Überschüsse aus der laufenden Verwaltung die Tilgungsleistungen decken werden.

4. Fürchtet die Stadt Probleme bei künftigen Investitionsvorhaben, weil durch die verschärfte Gesetzgebung auch der Einfluss der Kommunalaufsicht auf die städtische Haushaltsführung steigt?

Antwort: Nein. Ein Zusammenhang zwischen dem Investitionshaushalt und den Kassenkrediten besteht nicht. Die unabweisbaren Investitionsvorhaben im pflichtigen Bereich (u.a. Schulen, Kitas, Turnhallen) sind abgesichert.

5. Gibt es aktuelle Auswirkungen?

Antwort: Nein. Es bleibt abzuwarten, ob die Kommunalaufsicht die Aufstockung des Haushaltes 2019 durch den Stadtrat die nicht gesicherte Erhöhung der Erträge um 4,8 Millionen Euro bestätigt. In den letzten 7 Jahren wurde der Haushaltsentwurf der Verwaltung durch den Stadtrat um insgesamt ca. 10 Millionen Euro angehoben, was zur Steigerung der Liquiditätskredite führte.

Hintergrund:

Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Kommune Kredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit dafür keine anderen Mittel zur Verfügung stehen.

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn er ein Fünftel der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit im Finanzplan übersteigt.

Die Kommunalaufsichtsbehörde hat in den Haushaltsjahren 2013 bis 2018 die Genehmigung für die Aufnahme der Liquiditätskredite erteilt.

Bereits zum 31.12.2012 betrug die Höhe der Liquiditätskredite 278 Millionen Euro.

Gesamtverschuldung und Ausführung des Haushaltes 2019